Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung, Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
II. ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen hin, unverzüglich zurückzugeben.
III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Unsere angegebenen Preise sind Nettopreise und bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Kosten für Verpackung und Transport sind gesondert zu vergüten.
- Die Zahlung hat - soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde - ohne Skontoabzug und ohne jegliche weiteren Abzüge in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer werden sofort fällig, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die auf eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Erfolgt diese nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
- Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.
- Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer in vollem Umfang ab, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.
- Wird der gelieferte Gegenstand dergestalt mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden oder vermischt, dass unser Eigentum an dem gelieferten Gegenstand erlischt, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit in Höhe des Verhältnisses des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den übrigen verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung ab, die ihm aufgrund der Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
V. LIEFERFRISTEN - LIEFERTERMINE
- Wenn der Käufer ihm obliegende, vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- und/oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich Fristen und Termine um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Unsere Rechte aus einem Verzug des Käufers bleiben unberührt.
- Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Werk oder ab Lager maßgebend. Fristen und Termine gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, wobei der Nachweis fehlenden Verschuldens uns obliegt.
- Können wir Lieferzeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
- Fälle Höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns von unseren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; bei vorübergehenden Hindernissen jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Wegfall der Behinderung. Ist dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht bei Teillieferungen von Rahmenverträgen. Das Vorliegen Höherer Gewalt wird insbesondere vermutet, bei (i) Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorakte, Sabotage, (ii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iii) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignung, (iv) Pandemie, Epidemie, (v) Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vi) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
VI. TEILLIEFERUNGEN
Teillieferungen sind im angemessenen Umfang zulässig soweit sie für den Käufer keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.
VII. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
- Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Jeder Versand und Transport erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
- Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
- Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Die Transportgefahren werden nur auf schriftliche Bitte des Käufers und auf seine Kosten versichert.
VIII. GELANGENSBESTÄTIGUNG / INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG
- Bei Selbstabholung der Ware bzw. bei Abholung durch einen vom Käufer beauftragten Frachtführer, verpflichtet sich der Käufer im Falle einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eine Gelangensbestätigung oder einen entsprechenden Alternativnachweis (gemäß §17a UStDV) zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden. Mit dieser Bestätigung erklärt der Käufer das Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
- Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach, sehen wir uns gezwungen, die jeweils anfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen. Es obliegt dann dem Käufer, sich die gezahlte Umsatzsteuer im Zuge eines Umsatzsteuervergütungsverfahrens über seine Finanzbehörde zurückerstatten zu lassen.
IX. SACHMÄNGELHAFTUNG
Beschaffenheit der Ware
- Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material, Farbe, Konstruktion oder Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts sowie handelsüblicher Toleranzen ausdrücklich vorbehalten. Solche Abweichungen gelten nicht als Sachmangel, sofern sie die vertraglich vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung, den Produktspezifikationen und technischen Unterlagen ausdrücklich genannten Merkmale. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung zusätzlicher objektiver Anforderungen an die Ware im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB. Eine bestimmte Eignung oder Verwendbarkeit der Ware gilt nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
- Branchenübliche Abweichungen (z. B. Fabrikationstoleranzen) und handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% stellen keinen Mangel dar.
- Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, Farbabweichungen innerhalb anerkannter RAL-Toleranzen sowie Abweichungen in Ausführung und Anzahl bei kundenspezifisch bedruckten oder bestückten Teilen begründen keinen Mangel und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
- Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist ihr Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens beim Verlassen unseres Werks oder Lagers.
Untersuchungspflicht
- Der Käufer hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Mangelrügen dar.
Nacherfüllungsanspruch
- Bei rechtzeitig gerügten, nicht nur unerheblichen Mängeln, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.
- Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, tragen wir nur bis zur Höhe des Warenwerts am Erfüllungsort. Etwaige Mehrkosten, die daraus entstehen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Aus- und Einbaukosten sowie sonstige Folgekosten sind von der Nacherfüllungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht übernommen.
- Die Nacherfüllung ist für uns unzumutbar oder unverhältnismäßig, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesen Fällen können wir die Nacherfüllung verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung.
Minderung oder Rücktritt
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist dem Käufer das Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt vorbehalten. Weitere Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in Ziffer XI dieser Bedingungen.
Lieferantenregress
- Ein Rückgriff des Käufers gemäß §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie Rücknahme- und Rückrufkosten nach § 445a Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Soweit ein Rückgriff nicht ausgeschlossen werden kann, gilt abweichend von § 445b Abs. 2 BGB, dass jeglicher Rückgriff des Käufers spätestens zwei Jahre ab Ablieferung der Sache an den Käufer verjährt. Die Hemmung der Verjährung nach § 445b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
- Der Käufer bleibt verpflichtet, im Rahmen seines eigenen Vertragsverhältnisses mit seinen Kunden Vereinbarungen zu treffen, die den Rückgriff gegen uns als Lieferanten ausschließen oder beschränken, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Verjährung
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (BGB) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
X. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / RECHTSMÄNGEL
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts - oder Minderungsrechte zu.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
- Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung sowie deliktischer Haftung und für Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB (einschließlich Ein- und Ausbaukosten), sofern deren Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.
- Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (iii) bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft, sofern der Mangel unter die Garantie fällt. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich übernommen wurde.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers entsprechend.
- Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften, richtet sich die Haftung ausschließlich nach dessen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall von Arglist oder der in Ziffer 2 genannten Haftungstatbestände vorliegt.
XII. EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN
- Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Zoll- sowie Sanktionsvorschriften, insbesondere die der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland, strikt einzuhalten. Der Käufer bestätigt, dass er keine Produkte oder Technologien, die er vom Verkäufer erwirbt, in Länder, an Personen, Organisationen oder zu Zwecken exportiert oder re-exportiert, die gegen diese Vorschriften verstoßen.
Verbot der Lieferung nach Russland und Belarus
- Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, keine vom Verkäufer bezogenen Waren direkt oder indirekt nach Russland, Belarus oder in von Russland oder Belarus kontrollierte oder besetzte Gebiete zu liefern, zu veräußern oder weiterzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Lieferung über Drittländer erfolgt. Der Käufer hat durch geeignete vertragliche und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch seine Abnehmer und nachgelagerten Kunden diese Verpflichtung einhalten.
Schadensersatz und Kündigungsrecht
- Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass eine Verletzung der Exportkontrollvorschriften oder des Lieferverbots in Bezug auf Russland und/oder Belarus vorliegt.
XIII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Gerichtsstand
- Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
Anwendbares Recht
- Es findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG) Anwendung. Einheitliches internationales Kaufrecht ist nicht anwendbar.
XIV. TEILNICHTIGKEIT
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
XV. DATENSCHUTZ
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu beachten. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet.
- Beide Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um ein angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen und die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme zu gewährleisten.
- Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Soweit Dritte im Auftrag einer Partei personenbezogene Daten verarbeiten (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), erfolgt dies nur auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Auftragsverarbeitungsvertrags, der die Anforderungen der DSGVO erfüllt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission oder geeigneter Garantien wie Standardvertragsklauseln.
- Die Parteien verpflichten sich, die betroffenen Personen über ihre Rechte nach Art. 12 ff. DSGVO zu informieren und diese zu gewährleisten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht.
- Die zur Kenntnis erlangten personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Nach Zweckerfüllung oder auf Anfrage sind die Daten unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zu löschen.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch uns finden sich in der Datenschutzerklärung unter: https://www.ptr-hartmann.com/de/datenschutz/
XVI. UNTERNEHMERISCHE VERANTWORTUNG
Im Rahmen unserer unternehmerischen Verantwortung haben wir uns auf den Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe verpflichtet, der unter https://www.ptr-hartmann.com/de/coc/ einsehbar ist.
Werne, 07/2025